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Was darf ich bauen?

Art der baulichen Nutzung

Zwei Buchstaben entscheiden über Gewerbe oder Wohnen

 

Mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bestimmt die Stadt, welche Bauvorhaben in einem Gebiet zugelassen werden sollen. Die möglichen Festsetzungen sind in der Baunutzungsverordnung aufgeführt.

Dort sind vier verschiedene Bauflächen vorgegeben: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. Diese Flächen bezeichnen die allgemeine Art der baulichen Nutzung. Sie wird regelmäßig im Flächennutzungsplan dargestellt.

In der Baunutzungsverordnung werden auch – jeweils mit einem besonderen Paragraphen – Baugebiete unterschieden, also die besondere Art der baulichen Nutzung.

Falls erforderlich, kann sie auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. In Bebauungsplänen muss sie immer festgesetzt werden.

Welche bauliche Nutzung in den einzelnen Baugebieten jeweils zulässig ist, regelt auch die Baunutzungsverordnung. Die einzelnen Paragraphen enthalten jeweils eine grundsätzliche Klarstellung des Gebietszwecks sowie eine Auflistung der zulässigen Nutzungen und der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Die Übersicht gibt dazu die wichtigsten Hinweise.

Die Stadt kann die allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit genauer bestimmen. Beispielsweise ist es möglich, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Tankstellen von vorneherein nicht zuzulassen. Wichtig bei solchen Verfeinerungen ist allerdings, dass der grundsätzliche Zweck eines Baugebiets nicht auf den Kopf gestellt wird.

 

 

Bauflächen
Allgemeine Art der baulichen Nutzung 

Baugebiete 
Besondere Art der baulichen Nutzung

 Gebietszweck

W
Wohnbauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO

WS
Kleinsiedlungsgebiete
(§ 2 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden sowie den Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets

W

WR
Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)

Dienen zum Wohnen. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig.

W

WA
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)

Dienen vorwiegend dem Wohnen einschließlich der Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets wie Läden, Gaststätten, Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen u.s.w. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich mit dem Wohnen vereinbaren lassen.

W

WB
Besondere Wohngebiete
(§ 4a BauNVO)

Sind in erster Linie Altbaugebiete mit vielfältigen Nutzungen, die aber vorwiegend dem Wohnen dienen sollen.

M
Gemischte Bauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO

MD
Dorfgebiete
(§ 5 BauNVO)

Dienen vorrangig der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie grundsätzlich dem ganzen, in kleinen Orten anzutreffenden Nutzungsgemisch.

M

MI
Mischgebiete
(§ 6 BauNVO)

Dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch dies sind überwiegend bereits bebaute Gebiete.

M

MK
Kerngebiete
((§ 7 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen des städtischen Lebens.

G
Gewerbliche Bauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO

GE
Gewerbegebiete
(§ 8 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

G

GI
Industriegebiete
(§ 9 BauNVO)

Dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solchen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

S
Sonderbauflächen
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO

SO
Sondergebiete, die der Erholung dienen
(§ 10 BauNVO)

Das sind vor allem Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie Campingplatzgebiete.

S

SO
Sonstige Sondergebiete
(§ 11 BauNVO)

Sind all die Gebiete, die sich durch dominierende Nutzungen von allen anderen Gebieten unterscheiden wie zum Beispiel die großen Einkaufszentren, Hochschulgebiete, Klinikgebiete u.s.w.

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