Umweltinformationsgesetz (UIG)

Seit dem 14. Februar gilt das neue Umweltinformationsgesetz (UIG). Damit hat die Bundesregierung die erste Säu-le der Aarhus-Konvention umgesetzt, die aufgrund der entsprechenden EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt werden muss. Mit der Aarhus-Konvention haben sich die Unterzeichnerstaaten, zu denen auch Deutschland ge-hört, verpflichtet, ihren Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft mehr Rechte und Pflichten beim Schutz der Umwelt zu gewähren. Diesem Ziel dient ein verbesserter Zugang zu Umweltinformationen.

Schneller Zugang, weniger Ausnahmen, moderate Gebühren

Das neue UIG gilt zunächst nur für informationspflichtige Stellen des Bundes. In den Bundesländern gibt es derzeit keine entsprechenden Regelungen. Aber dort ist die EU-Richtlinie in wesentlichen Teilen direkt anwendbar. Das neue Gesetz schreibt vor, dass der Antrag auf Umweltinformationen spätestens “mit Ablauf eines Monats” beant-wortet sein muss. Bislang waren zwei Monate vorgesehen. Auch hat nunmehr der Antragsteller die Möglichkeit, eine bestimmte Art des Informationszugangs zu wünschen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, bestimmte Infor-mationen schriftlich zu verlangen, bei anderen reicht die mündliche Auskunft völlig aus. Bei anderen ist es aber erforderlich, die Akten einsehen zu können. Das kann der Antragsteller nun frei wählen, die informationspflichtige Stelle kann dies nur aus “gewichtigen Gründen” verweigern. Pauschale Verweise auf Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse sind fortan nicht mehr möglich. So wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3 klargestellt, dass Emissionen nicht unter per-sonenbezogene Daten oder Daten von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen fallen. Neu ist auch, dass die infor-mationspflichtige Stelle bei einem Fall, wo eine Ablehnung aufgrund eines gegebenen Tatbestandes der in § 8 und 9 genannten Ausnahmegründe vorliegt, eine Abwägung vornehmen muss, wo das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit dem Geheimhaltungsinteresse abgewogen wird. Überdies fallen für einige Auskunftsarten fortan keine Kosten (Gebühren und Auslagen) mehr an. Hierbei handelt es sich um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte. Auch die Einsichtnahme vor Ort ist gemäß § 12 Abs. 1 kostenlos. Ansonsten soll nach § 12 Abs. 2 die Höhe der Gebühren nicht so bemessen werden, dass ein Informationsanspruch nicht ausgeübt werden kann. Der Höchstbetrag einer Gebühr bei einer außergewöhnlich umfangreichen Auskunft liegt bei 500 Euro. Bei umfassen-den schriftlichen Auskünften müssen maximal 250 Euro an Gebühren bezahlt werden.

Erweiterter Informationsbegriff

Bislang sind durch den Umweltinformationsbegriff des Umweltinformationsgesetzes (UIG) alle Kernbereiche des Umweltschutzes erfasst. Neu sind substantielle Erweiterungen des Umweltbegriffs in Randbereichen des Umwelt-schutzes. So sind der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Men-schen sowie Kulturstätten ebenfalls dem Umweltbegriff unterworfen. Ausdrücklich hinzu gekommen sind etwa Kon-taminationen in der Lebensmittelkette, also verbraucherschutzrelevante Fragen und Angaben. Auch gentechnische modifizierte Organismen, mithin Freisetzungsversuche aller Art sind umfasst. Auch strittige Kosten-Nutzen-Analysen, die bei der Frage nach dem Bedarf von Vorhaben eine Rolle spielen, müssen auf Verlangen offengelegt werden.

Erweiterter Behördenbegriff

Zur Auskunft verpflichtet sind neben Bundes-, Länder- und Gemeindebehörden auch Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zusätzlich sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von den Behörden beaufsichtigt werden, auskunfts-pflichtig – aber nur im strengen und engen Bereich des Kerngebietes des Umweltschutzes. Bislang waren also nur Umweltbehörden vom Auskunftsanspruch umfasst. Künftig jedoch bezieht sich der Anspruch auf alle Behörden. Auch werden private Stellen, die öffentliche Aufgaben übernehmen, betroffen sein, wie Entsorgungsunternehmen, Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), Flughafenverwaltungen, Eisenbahnverwaltungen, private Forstverwaltungen, Betriebe im Bereich der Wasserversorgung u.a. – Neu ist auch, dass nunmehr auch Umweltinformationen von Beratungs- und Expertengremien zu erlangen sind.

 

von Christian Schrader und Michael Zschiesche

 

Eine Broschüre des Bundesumweltministeriums über Beteiligungsrechte im Umweltschutz – Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention? erhalten Sie kostenlos unter Fon 01888/305-3355, Fax 01888/305-3356 oder per E-mail an bmu@broschuerenversand.de (Bestellnummer 2516 angeben) • Unabhängiges Institut für Umwelt-fragen e.V. (UfU), Michael Zschiesche, Greifswalder Straße 4, D-10405 Berlin, Fon 030/42849936, Fax 030/42800485, E-mail recht@ufu.de, Internet externer Hyperlink in neuem Fenster öffnen www.ufu.de