Wissen wollen, was drin ist

Am 1. Mai ist das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft getreten. Die Öffentlichkeit soll damit besser informiert werden. Doch komplizierte Antragsverfahren, eine Vielzahl informationspflichtiger Stellen, unklare Gebühren und viele Ausnahmen scheinen den Zugang zu Produktdaten eher zu erschweren als dass sie ihn erweitern.

Bürger wollen wissen, ob der Imbiss an der Ecke bei der Hygienekontrolle aufgefallen ist, wie hoch das Obst im Supermarkt mit Pestiziden belastet ist und wo Gammelfleisch verkauft wurde. Antworten darauf soll nun das neue Verbraucherinformationsgesetz ermöglichen. Laut dem hat jetzt jeder das Recht, bei Behörden Informationen zu Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs abzufragen. Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer spricht von einem "Durchbruch hin zu mehr Information und Markttransparenz". Doch Umweltverbände sind da anderer Meinung. "Die meisten Verbraucherinformationen werden auch in Zukunft unter Verschluss bleiben", bemängelt Martin Hofstetter von Greenpeace. Die Umweltorganisation hat das Gesetz unter die Lupe nehmen lassen. Ergebnis: "In diesem Gesetz werden die Interessen der Lebensmittelindustrie stärker geschützt als die Interessen der Verbraucher", sagt Rechtsanwältin Michéle John. In der Praxis werde es für den Verbraucher nämlich nicht leichter, an Informationen zu gelangen. Mangel Nummer eins: Sind Lebensmittel mit Schadstoffen belastet, ohne dass ein gesetzlicher Grenzwert überschritten wird, können Behörden die Produktnamen und Hersteller der betreffenden Lebensmittel den Verbrauchern weiterhin vorenthalten. "Nur bei einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Verbraucher veröffentlichen die Ämter Firmen- und Produktnamen", sagt Hofstetter. Schwäche Nummer zwei: Verbraucher müssen zunächst die richtige Behörde ausfindig machen, um Informationen zu erhalten. Doch damit Kommunen auskunftspflichtig werden, müssen die Bundesländer ihren Städten und Gemeinden die Zuständigkeit erst einmal übertragen. Und Kritik Nummer drei: Die Bearbeitungskosten müssen die Verbraucher selbst tragen. Doch die Höhe der Gebühren ist in den Ländern uneinheitlich geregelt und vielfach noch nicht festgelegt. Allein auf Bundesebene scheint alles klar: Fallen Gebühren von mehr als 25 Euro an, müssen Anfragende vorab informiert werden. Denn wenn Antragsteller über anfallende Kosten erst mit der Rechnung erführen, würden sie von Anfragen absehen, meint der Vorstand des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes, Gerd Billen. Er empfiehlt den Bundesländern, es den Bundesbehörden in puncto Gebühren gleichzutun. Und trotz der Unklarheiten ruft Billen alle Verbraucher dazu auf, das Gesetz jetzt massiv zu nutzen. Denn: "Nur indem Verbraucher ihre neuen Rechte wahrnehmen, erfahren wir, was das neue Gesetz wert ist."

 

von Tim Bartels

 

Eine Infobroschüre zum neuen Verbraucherinformationsgesetz erhalten Sie als PDF unter externer Hyperlink in neuem Fenster öffnen http://www.vzbv.de/mediapics/verbraucherinformationsgesetz_broschuere_bmelv.pdf

Antworten auf weitere Fragen zum Antragsverfahren erhalten Sie unter externer Hyperlink in neuem Fenster öffnen www.vigwirkt.de/de/fragen-und-antworten/

 

 

Sieben Schritte zur Information

 

1. An wen muss ich mich wenden? Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind z.B. wichtige auskunftspflichtige Behörden. Auf Länderebene könnten Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zuständig sein. Klären Sie zunächst per E-Mail oder Telefon, bei welchem Amt die gesuchte Information vorliegt.

 

2.  Steht das, was ich wissen will, im Internet, in Jahresberichten, Broschüren oder sonstigen Medien? Das sollten Sie zuvor recherchieren. Hier kann Ihnen allerdings die Behörde bereits behilflich sein.

 

3.  Wie sollte der Antrag aussehen? Die Anfrage müssen Sie schriftlich stellen per Mail, Fax oder Brief. Beschreiben Sie darin möglichst genau, was Sie wissen wollen. Nicht erforderlich ist es, zu begründen, warum Sie den Antrag stellen.

 

4.  Wie lange darf die Antwort auf sich warten lassen? Binnen eines Monats muss die Behörde im Regelfall einen Antrag bearbeiten; zwei Monate darf es dauern, wenn Betroffene angehört werden müssen. Liegt dann immer noch nichts vor, sollten Sie nachfragen, wann mit einem Bescheid zu rechnen ist.

 

5.  Was ist Ihnen die Information wert? Auskünfte über Gesetzesverstöße sind kostenlos. Einfache Infos kosten zwischen 5 und 25 Euro. Stellt die Behörde umfangreiche Unterlagen zusammen, können es bis zu 250 Euro werden. Nennen Sie deshalb ein Gebührenlimit, ab dem Sie benachrichtigt werden wollen.

 

6.  Wie erhalten Sie die Informationen? Hier ist alles möglich: telefonisch, schriftlich, elektronisch oder durch Akteneinsicht. Dabei sind die Informationen in verständlicher Form darzustellen.

 

7.  Wann kann die Behörde sich weigern zu antworten? Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit, während eines noch laufenden Verfahrens oder wenn die Daten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen und für den Fall einer erneuten Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen.