Infos zur Anmeldung
Für die Anmeldung in Neu-Anspach bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Mietvertrag, Kaufvertrag oder Einverständnis des Haus- oder Wohnungseigentümers
- Kfz.-Schein (innerhalb des Hochtaunuskreises kann dieser von uns geändert werden)
Ziehen Sie alleine mit Kind zu, dann bringen Sie auf jeden Fall die Sorgerechtserklärung oder den Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit.
Eine Einverständniserklärung Ihres Partner/Ihrer Partnerin genügt ebenfalls zur Anmeldung des Kindes. Es sollte formlos geschrieben sein, dass das Kind mit Ihnen von "A" nach "B" ziehen darf.
Sind Sie ausländischer Mitbürger, dann benötigen wir ausserdem von Ihnen
Bei einem Zuzug vom Ausland:
- Pass
- 3 Passbilder
- Formulare für das Ausländeramt (Aufenthaltsgenehmigung) erhalten Sie von uns
Bei einem Zuzug innerhalb der BRD:
- Pass
- Formular für das Ausländeramt (Inlandszuzug) erhalten Sie von uns
Infos zur Ummeldung
Für die Ummeldung innerhalb von Neu-Anspach bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis
- Mietvertrag, Kaufvertrag oder Einverständnis des Haus- oder Wohnungseigentümers
- Kfz.-Schein (innerhalb des Hochtaunuskreises kann dieser von uns geändert werden
- Ziehen Sie alleine mit Kind zu, dann bringen Sie auf jeden Fall die Sorgerechtserklärung oder den Nachweis über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit
Eine Einverständniserklärung Ihres Partner/Ihrer Partnerin genügt ebenfalls zur Ummeldung des Kindes. Es sollte formlos geschrieben sein, dass das Kind mit Ihnen von "A" nach "B" umziehen darf.
Infos zur Abmeldung
Eine Abmeldung ist nicht erforderlich, wenn Sie in der Bundesrepublik eine neue Wohnung beziehen und sich dort anzumelden haben.
Die Anmeldung am neuen Wohnort hat lt. Hessischem Meldegesetz innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Eine Nebenwohnung ist grundsätzlich am bestehenden Ort abzumelden.
Infos zum Antrag auf Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins
Folgendes ist mitzubringen:
Antrag der bisherigen Klasse 3 (Auto) oder Klasse 2 (Lkw unter 50 Jahre):
- 1 Passbild (neueren Datums)
- bisherigen Führerschein
- 24,-- Euro
- Karteikartenabschrift (nur wenn der Führerschein nicht im Hochtaunuskreis ausgestellt wurde)
Antrag der bisherigen Klasse 2 (Lkw) ab 50 Lebensjahr ( und alle weiteren 5 Jahre):
- 1 Paßbild (neueren Datums)
- Ärztliches Gutachten
- Augenärztliches Gutachten
- bisherigen Führerschein
- 42,60 Euro
- Karteikartenabschrift (nur wenn der Führerschein nicht im Hochtaunuskreis ausgestellt wurde)
Bei Verlust eines Führerscheines ist eine Verlustmeldung erforderlich. Gleichzeitig muß ein Ersatzführerschein neu beantragt werden. Dieser kostet dann für alle Klassen 40,10 Euro.
Infos zum Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheins
Voraussetzung:
Antragsteller ist im Besitz eines EU-Kartenführerscheins !!!
Falls nicht: muss der Umtausch beantragt werden !!!
Folgendes ist für den Internationalen Führerschein vorzulegen:
- Originalführerschein (EU-Format)
- Personalausweis oder Reisepass (Hauptwohnsitz: HTK)
- Lichtbild 35 x 45 mm
- Gebühr: 14,30 Euro
Das Unterschreiben auf dem Unterschriftsaufkleber ist nicht erforderlich !!!
Der Führerschein wird für 3 Jahre ausgestellt.
Wer jedoch sofort einen internationalen Führerschein benötigt, wird an die Fahrerlaubnisbehörde und deren Sprechzeiten verwiesen.
Anmerkungen zum Untersuchungsberechtigungsschein
Merkpunkte für die Jugendlichen:
- Für die Untersuchung besteht freie Arztwahl.
- Dieser Schein ist dem Arzt vor der Untersuchung auszuhändigen.
- Die Untersuchung vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (Erstuntersuchung) darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
- Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung eines Arztes darüber, dass er nachuntersucht worden ist, nicht vorgelegt hat. Bei Versäumnis tritt Beschäftigungsverbot ein.
- Der Arbeitgeber hat für die ärztlichen Untersuchungen die erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
- Die Untersuchungen sind kostenfrei. Fahrgelder und sonstige Auslagen, die beim Abholen dieses Scheines und durch Wahrnehmung der Untersuchungen entstehen, werden nicht vergütet.
- Bei Verlust des Scheines ist die Ausgabe eines neuen Scheines zu beantragen.
Merkpunkte für den Arzt:
- Der untersuchende Arzt hat die Art der durchgeführten Untersuchung deutlich zu kennzeichnen.
- Der Untersuchungsberechtigungsschein, der von der Ausgabestelle in dem für sie vorgesehenen Teil vollständig ausgefüllt (Druck- oder Maschinenschrift) und mit Datum und Dienstsiegel versehen sein muss, gilt gleichzeitig als Liquidation.
- Er ist nach AbschIuss der Untersuchung ausgefüllt an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (Bezirksstelle) zur Abrechnung zu übersenden. Soweit Untersuchungen durch Ärzte außerhalb des Landes Hessen erfolgen, ist der Untersuchungsberechtigungsschein (Liquidation) an die Bezirksstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, Postfach 970186, Frankfurt (Main), zu übersenden.
- Die Untersuchung ist erst abgeschlossen wenn sämtliche Untersuchungsbefunde, auch ein erforderlicher ärztlicher Ergänzungsbefund, ausgewertet und auf dem Untersuchungsbogen vermerkt worden sind.
Urkundenanforderung
Wo erhalte ich Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden ?
Diese Urkunden bekommen Sie bei dem Standesamt, welches den Personenstandsfall beurkundet hat.
Beispiel:
Wer in Anspach geboren wurde, kann die Geburtsurkunde nur beim Standesamt Neu-Anspach erhalten.
Wo erhalte ich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und was ist das überhaupt ?
Familienbücher wurden vom 01.01.1958 bis 31.12.2008 angelegt.
Sie bekommen die Abschrift bei Ihrem Heirats-Standesamt.
Was muss ich für Abschriften und Urkunden bezahlen?
- Geburts-, Abstammungs-, Heirats-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsurkunden jeweils 10,00 Euro
- jede weitere Urkunde 5,00 Euro - Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch 10,00 Euro
- jede weitere Abschrift 5,00 Euro
Bauen
Der Bauvorlagenerlass vom 22.08.2002 ist auf der Hompage des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unter
www.wirtschaft.hessen.de sowie auf der Hompage der Ingenieurkammer des Landes Hessen unter
www.ingkh.de und auf der Hompage der Architektenkammer Hessen unter
www.akh.de eingestellt.
Für die bauaufsichtliche Genehmigung werden benötigt:
- Bauantrag (§ 60 HBO)/Bauvoranfrage (§ 66 HBO)
- Antrag für Abweichungen (§ 63 HBO) und
- Zustimmung der Nachbarschaft (§ 62 HBO)
- Baulastenerklärung (§ 75 HBO)
- Anerkennung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
- Baubeginnsanzeige (§ 65 HBO)
- Anzeige der Rohbaufertigstellung (§ 74 HBO)
- Antrag auf Benutzung vor Fertigstellung (§ 74 Abs. 7 HBO)
- Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 74 HBO)
- Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben
- Erklärungsblatt
