Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) 


Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden Wärmekunden direkt mit der sogenann­ten“ Soforthilfe Dezember“ entlastet. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Den zu entlastenden Wärmekunden überweisen wir die „Soforthilfe Dezember“ bis zum 31.12.2022. In der Abrechnung für 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen.

 Wärmekunden erhalten eine Entlastung, wenn:

  • Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt
  • Sie Vermietende/r von Wohnraum sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter/innen über die Entnahmestelle abgerechnet wird
  • Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt

 Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte § 4 Absatz (1) des EWSG vom 15. November 2022

 Wichtig:

Sie müssen nichts weiter tun. Es muss kein gesonderter Antrag auf Entlastung gestellt werden.
Wärmekunden werden pauschal in Höhe des im September gezahlten Abschlages zuzüglich eines An­passungsfaktors in Höhe von 20 Prozent, zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen zwischen September und Dezember 2022, entlastet.

 Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind:
Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärme­versorger, sondern von Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin über die nächste Heizkostenabrech­nung. In dieser muss der/die Vermietende die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Wärmekunden an die Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfunsgesellschaft (PwC), weiterzugeben.

 Folgende Wärmekundendaten müssen wir weitergeben:

- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

 Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft.