Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines befristeten Kartenführerscheins

Umstellung der Fahrerlaubnis

Bürgerbüro


Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines befristeten Kartenführerscheins   

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen.

Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Informationen ergibt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 - 19. Januar 2033
1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
1971 oder später - 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
2008 - 19. Januar 2029
2009 - 19. Januar 2030
2010 - 19. Januar 2031
2011 - 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Zuständigkeit für das Führerscheinwesen liegt beim Landratsamt des Hochtaunuskreises in Bad Homburg v.d.Höhe.
Die Stadt Neu-Anspach übernimmt als reine Serviceleistung die Entgegennahme der Anträge ausschließlich für Einwohnerinnen und Einwohner aus Neu-Anspach, damit die betroffenen Personen die Dinge vor Ort erledigen können.
Die Weiterbearbeitung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt des Hochtaunuskreises. Hierhin werden auch die kompletten Gebühren abgeführt.

Gebühr:
Es entstehen Gebühren in Höhe von 25,30 Euro.

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