2.4

Anschlusszwang für neue wärmenetze?

Bedeutung für die Bürger


Wenn ein Wärmenetz errichtet wird, ist dies nicht automatisch mit einem Anschluss- oder Benutzungszwang verbunden.

Sollte sich die Stadt Neu-Anspach in Zukunft in den Gebieten, in denen ein Wärmenetz aufgebaut werden soll, für den Erlass einer Wärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang entscheiden, muss diese Satzung zur Rechtssicherheit Ausnahmen vorsehen. Dezentrale Wärmequellen, die nach den Kriterien des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinsichtlich ihrer Klimaverträglichkeit als gleichwertig zu einem Wärmenetzanschluss gelten, sind in einer solchen Fernwärmesatzung als Alternative zuzulassen.

Wer sich also für eine gleichwertige dezentrale Versorgung entschieden hat oder dies zukünftig tut, braucht keine Rechtsunsicherheit zu befürchten, auch wenn die Kommune noch keine Wärme- oder Ausbaupläne für die Fernwärme vorgelegt hat.

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